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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Name der Firma

UNIPLUS Software GmbH

Anschrift

UNIPLUS Software GmbH
Martin-Luther-King-Weg 5
48155 Münster

T +49 251 60 99 60
F +49 251 60 157

zental@uniplus.de

Geschäftsführer

Andreas Bastian
Tim Köhne
Patrick Ostfeld

Handelsregister

Amtsgericht Münster HRB 3509

Ust-Id-Nr.

DE 126 11 22 35

Gerichtsstand

Münster

Stand

Januar 2018

I. Geltung der Bedingungen

  1. Die UNIPLUS Software GmbH mit Sitz in Münster (nachfolgend UNIPLUS genannt) stellt dem Kunden die Anwender-Software und Dienstleistung ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung. Der Kunde erkennt die AGB von UNIPLUS mit der Auftragsbestätigung an.
  2. Abweichungen von diesen Geschäfts­bedingungen sind nur wirksam, wenn UNIPLUS diese dem Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  3. Die Angestellten sowie sonstige Mitarbeiter von UNIPLUS sind nicht befugt, mündliche Nebenabsprachen zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
  4. UNIPLUS ist jederzeit berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ein- schließlich der jeweiligen Leistungs- beschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden entsprechend der Ankündigung wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen eines Monats nach Zugang der Änderungs- mitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, widerspricht. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.

II. Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebotes.
  2. UNIPLUS behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern und Änderungen an der zur Verfügung gestellten Software und Dienstleistung vorzunehmen, solange dies keine Leistungseinschränkung für den Kunden bedeutet. Das Recht zur Leistungsänderung steht UNIPLUS besonders dann zu, wenn die Änderung handelsüblich ist oder UNIPLUS durch Änderung der Gesetzeslage oder Recht­sprechung dazu verpflichtet ist.
  3. UNIPLUS bedient sich zur Erbringung der angebotenen Leistungen der Leistungen unabhängiger Dritter (z.B. Softwarehäuser, Rechenzentren, Provider usw.). Die Wahl der Partner bleibt UNIPLUS vorbehalten.
  4. UNIPLUS kann freiwillig erbrachte entgeltfreie Leistungen bzw. Zusatzleistungen jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen wieder einstellen. Zur Mitteilung der Einstellung genügt eine Benachrichtigung per Post oder E-Mail. Ein Minderungs-, Erstattungs-, oder Schadens­ersatzanspruch entsteht nicht.

III. Vertragsbeginn und -ende

  1. Das Vertragsverhältnis für die Bereitstellung der Software beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Der Wartungs-, Soft­ware­pflege- und/oder Dienstleistungsvertrag beginnt mit dem Tag der Abnahme des Systems durch den Kunden.
  2. Soweit UNIPLUS sich zur Erbringung der von ihr angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.
  3. Die Verträge können nach der im Angebot festgesetzten Mindestlaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. eines Jahres von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Eine vorzeitige Aufhebung des Vertrages ist mit Zustimmung beider Vertragspartner ebenfalls möglich.
  4. Unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die vertraglichen Regelungen sowie bei Undurchführbarkeit des Vertrages vor. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist UNIPLUS berechtigt, die Leistungen sofort zu beenden.

IV. Preise

  1. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, zuzüglich der jeweils zum Tage der Liefe­rung/Leistungs­erbringung gültigen gesetz­lichen Mehrwertsteuer.
  2. Die zu entrichtenden Entgelte ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Nicht im Angebot enthaltende Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Für gesondert vereinbarte Dienst- oder Werkleistungen von UNIPLUS gelten, sofern keine ausdrücklich andere Vereinbarung getroffen wurde, die den Verträgen in der jeweils aktuellen Fassung beigefügten Tages- und/oder Stundensätze sowie Reise- und Spesenkosten.
  4. Erhöhen sich nach mehr als vier Monaten an Monopoldienstleister oder andere Dienste im Rahmen der Erfüllung des Vertrags­verhält­nisses zu zahlende Gebühren oder Entgelte, so ist UNIPLUS unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist dazu berechtigt, die ihr dadurch entstehende Mehrbelastung an den Kunden weiter zu belasten. Sofern die hierdurch entstehenden Preise die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 20 % übersteigen, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.

V. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Die Fälligkeit der Entgelte wird im Angebot festgelegt.
  2. Die Zahlung der Entgelte erfolgt durch Überweisung durch den Kunden auf das Konto von UNIPLUS.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners berechnet UNIPLUS Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
  4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen für mehr als 3 Monate in Verzug, so ist UNIPLUS berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und bei Verträgen mit Mindestlaufzeit Schadens­ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VI. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

  1. Gegen Forderungen von UNIPLUS steht dem Kunden die Befugnis zur Aufrechnung nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertrag mit UNIPLUS zu.

VII. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet

  1. die Ware sachgerecht zu nutzen.
  2. die jeweils vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen.
  3. UNIPLUS unverzüglich über Änderungen der vertraglichen Grundlagen zu informieren. Dies gilt gleichfalls für Veränderungen in sämtlichen tarifrelevanten Sachverhalten.
  4. UNIPLUS einen fachlich kompetenten Ansprechpartner zu benennen, der zuständig und in der Lage ist, die im Rahmen der Bereitstellung der vertraglichen Leistung notwendigen Entscheidungen zu treffen.
  5. die Zugriffsmöglichkeiten auf den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen im Internet zu unterlassen.
  6. jede Änderung des Namens des Kunden sowie jede Änderung der Anschrift UNIPLUS unverzüglich mitzuteilen.
  7. im Falle von Mängeln im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Ursachen ermöglichen.
  8. UNIPLUS erkennbare Betriebsstörungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Kalendertagen nach Kenntnis schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen (Störungsmeldung).

VIII. Leistungsverzögerungen, Termine, Fristen, Abnahme

  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt gemäß § 11 und aufgrund von Ereignissen, die UNIPLUS die Erbringung der geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von ihr oder ihren Erfüllungs- oder Verrichtungs­gehilfen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden hat UNIPLUS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. UNIPLUS ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
  2. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von UNIPLUS wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber UNIPLUS nicht nachkommt.
  3. Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, darf UNIPLUS den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen.
  4. Kommt UNIPLUS mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn UNIPLUS eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält.
  5. Die Abnahme bestätigt, dass die Software, bzw. und die Dienstleistung vertragsgemäß von UNIPLUS eingerichtet und installiert worden ist. UNIPLUS zeigt dem Kunden schriftlich an, dass das System betriebsbereit ist und fordert ihn zur Abnahme auf.
  6. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der schriftlichen Anzeige der Betriebsbereitschaft der Kunde keine Mängel schriftlich angezeigt oder die Abnahme schriftlich verweigert hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige bzw. der Abnahme­verweigerung. UNIPLUS wird den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens ausdrücklich hinweisen.

IX. Überlassung an Dritte

  1. Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis von UNIPLUS darf die Soft-, Hardware und Dienstleistung von Dritten weder direkt noch mittelbar genutzt werden. Insbesondere Weitervermietung/verkauf der von UNIPLUS erbrachten Leistungen sind streng verboten.
  2. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergeben sich daraus keine Minderungs-, Erstattungs- oder Schadens-ersatzansprüche.
  3. Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der Software durch Dritte entstanden sind.

X. Verfügbarkeit, Wartung, Pflege

  1. UNIPLUS garantiert eine Verfügbarkeit der Hard-, Software und Dienstleistung laut Service,- Software- und/oder Dienstleistungs­vertrages zu. UNIPLUS übernimmt demnach keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Software und/oder Dienst­leistung. Eine Haftung von UNIPLUS für durch technisch und /oder softwaretechnisch bedingte Ausfälle verursachte Datenverluste, abgebrochene Datenübertragungen oder sonstige Probleme in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.

XI. Leistungsstörungen

  1. UNIPLUS leistet Gewähr für die gelieferte Software, indem sie nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise kostenlos nachbessert bzw. eine kostenlose Ersatzlieferung vornimmt. Sollten Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche fehlschlagen, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder Wandlung zu verlangen.
  2. Sofern sich aus diesen AGB nicht zulässigerweise ein anderes ergibt, hat UNIPLUS Störungen der Hard-, Software und Dienstleistungs-Services mit allen tech­nischen und betrieblichen Möglichkeiten schnellstmöglich zu beseitigen. Weiter- gehende Ansprüche des Kunden sind durch die folgend aufgeführten Haftungsrege­lungen begrenzt:

XII. Haftungsbeschränkung und Schadens­ersatz­ansprüche

  1. UNIPLUS ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse insbesondere solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Leitungsgeber, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unter­auftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei von UNIPLUS autorisierten Betreibern von Subknoten­rechnern auftreten.
  2. Für Schäden haftet UNIPLUS nur dann, wenn UNIPLUS oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinal­pflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von UNIPLUS oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von UNIPLUS auf den Schaden beschränkt, der für UNIPLUS bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.
  3. UNIPLUS haftet nicht für die korrekte Funktion von Infrastrukturen oder Übertragungswegen des Internets, die nicht im Verantwortungs­bereich von UNIPLUS oder dessen Erfüllungs­gehilfen liegen.
  4. UNIPLUS ist in keiner Weise für den Inhalt der über das Flash-Chat-System übertragenen Daten, Informationen und Texte verant­wortlich zu machen. Datensicherheit für den übertragenen Text ist ausdrücklich nicht gewährleistet.
  5. Bei Personenschäden ist die Haftung von UNIPLUS in jedem Fall auf einen Betrag von € 1.000.000,00 pro Schadenfall begrenzt.
  6. Bei Sach- und sonstigen Schäden, insbesondere bei Ansprüchen wegen Betriebsunterbrechungsschäden, entgangenem Gewinn oder Verlust von Informationen und Daten beträgt der Haftungshöchstbetrag von UNIPLUS € 100.000,00 je Schadensereignis.

XIII. Haftung des Kunden, Freistellung

  1. Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die UNIPLUS und Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Ver­wendung der Hard-, Software und/oder Dienstleistung oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.
  2. Soweit UNIPLUS durch Dritte wegen rechtswidriger Handlungen des Kunden – insbesondere im Bereich des Datenschutz-, Urheber- und Wettbewerbsrechts – in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, UNIPLUS von allen denkbaren Ansprüchen freizustellen und die durch die Inanspruchnahme oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes entstandenen Kosten zu tragen.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform, auch die Abänderung oder Aufhebung des Schrift­formerfordernisses.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich – rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Münster.
  3. Für die von UNIPLUS auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abge­schlos­senen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestim­mungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen.
  4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatz­be­stimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Ent­sprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

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